Engagiere dich für die Natur
und werde Mitglied!
Aktive Mitgliedschaft
Es gibt vielseitige Möglichkeiten den Verein aktiv zu unterstützen, wie unter anderem:
Vereinsdienste
In den Monaten von Mai bis November empfangen wir interessierte Waldbesucher und heißen diese herzlich willkommen!
Unterstützung bei Veranstaltungen
Hier wird jede helfende Hand benötigt und dankend angenommen!
Egal ob Kuchen backen oder selbst an der Kasse stehen und für gute Stimmung sorgen.
Pflege des Lehrgartens und des Vereinsgeländes
Damit wir freudige Besucher empfangen können, muss das Vereinsgelände vorzeigbar sein und dementsprechend gepflegt werden.
Baumpflanzungen
Mit den Mitgliedbeiträgen und Spenden werden regelmäßig klimaplastische Bäume gepflanzt.
Der Begriff klimaplastischer Wald bezeichnet ein Leitbild für eine zukünftige Waldentwicklung. Ein solches Leitbild soll Waldbesitzern und Förstern bei Entscheidungen helfen, dem Klimawandel und anderen langfristigen Veränderungen zu begegnen und auf Basis von Prognosen zukunftsfähige, nachhaltige Wälder zu entwickeln.
Winterfütterung (3-4 x im Winter)
An verschiedenen Stellen im Wald haben wir Fressmöglichkeiten für Vögel aufgebaut.
Nistkastenreinigung im November ca. 120 Stück
Hier müssen die Nistkästen vor der Brutzeit startklar gemacht werden
Passive Mitgliedschaft
Keine Zeit für eine aktive Mitgliedschaft?
Dann würden wir uns über eine passive Mitgliedschaft sehr freuen! Durch die Unterstützung der Mitgliedsbeiträge, haben wir die Möglichkeit unsere Wälder zu schützen und ermöglichen dem Verein dieses Vorhaben umzusetzen!
Mitgliedsbeiträge und Spenden können steuerlich geltend gemacht werden.
Mitgliedsbeiträge
Einzelmitgliedschaft (natürliche Personen) - Mindestbeitrag 24€
Familienmitgliedschaft (natürliche Personen) - Mindestbeitrag 36€
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist frei wählbar, beträgt jedoch mindestens 24€ bei Einzel- und 36€ bei Familienmitgliedschaften.
Jugendliche bis 18 Jahre frei. Ausnahme sind erwachsene Kinder in Ausbildung/Studium bis 25 Jahre.
Satzung der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Bund zur Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz – Ortsverband Freigericht e.V.
§ 1 Name, rechtliche Stellung, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Schutzgemeinschaft Deutscher Wald – Bund zur Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz – Ortsverband Freigericht e.V.“ (SDW – Ortsverband Freigericht e.V.).
(2) Der Verein ist rechtsfähig nach § 21 BGB. Es gelten die Rechtsbestimmungen des BGB, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Der Vereinssitz ist Freigericht-Somborn. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbindung zum Landesverband
(1) der SDW – Ortsverband Freigericht e.V. ist eine Untergliederung der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Hessen e.V. – mit Sitz in Wiesbaden.
(2) Seine Aufgaben und Ziele entsprechen den Zielsetzungen des Landesverbandes. Er pflegt die Verbindung zu den übergeordneten Verbandsorganen.
(3) Die Satzung des Vereins und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des Landesverbandes.
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein unterstützt die Ziele des Biotop- und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Der Verein setzt sich ein für den Schutz, die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere aber des Waldes als hervorragenden Bestandteil unserer Lebensgrundlagen. Zu diesem Zweck will er alle Maßnahmen planen, vorschlagen und durchführen, die geeignet sind:
a) die Öffentlichkeit über den hohen Wert der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen des Waldes zu unterrichten.
b) die Jugend für eine aktive und verständnisvolle Einstellung zur Natur, ihrer Pflege und ökologischen Bedeutung insbesondere aber des Waldes zu gewinnen.
c) die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten zu verhindern und auf Waldneuanlage hinzuwirken.
d) die Schädigung der Natur und insbesondere des Waldes (z.B. Zerschneidung, Grundwasserabsenkung, Luftschadstoffe, Klimaveränderungen und weitere Störfaktoren) entgegenzuwirken.
(2) Der Verein fördert den Umweltschutz. Er unterstützt alle Maßnahmen, die einer Verschmutzung oder Schädigung der Landschaft, der Luft, des Wassers und des Bodens entgegenwirken und sie verhindern können.
(3) Der Verein fördert die Schaffung von Erholungseinrichtungen in dazu geeigneten Waldgebieten, die Herrichtung und Ausgestaltung von Naherholungszentren sowie die Förderung von Wild- und Vogelschutzmaßnahmen.
(4) Für umweltrelevante Angelegenheiten im Gebiet der Gemeinde Freigericht kann der SDW – Ortsverband Freigericht e.V. auf Antrag vom Landesverband ermächtigt werden, diesen im Rahmen seiner Zuständigkeit zu vertreten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; er erstrebt keinen Gewinn; etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Die Personen treten mit ihrem Beitritt beim SDW – Ortsverband Freigericht e.V. gleichzeitig der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald – Landesverband Hessen e.V. – bei. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des SDW – Ortsverbandes Freigericht e.V. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei juristischen Personen bei deren Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsfähige Vorstand des Landesverbandes. Gilt als Ausschlussgrund lediglich die Einstellung der Beitragszahlungen, so entscheidet über den Ausschluss der Vorstand des SDW – Ortsverbandes Freigericht e.V. (mit einfacher Mehrheit).
(3) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz Abmahnung mit einer angemessenen Frist von zwei Wochen seinen rückständigen Jahresbeitrag nicht ausgleicht,
b bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens und wenn durch sonstiges Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt wird.
Das Mitglied ist innerhalb von zwei Wochen von dem Ausschluss unter Darlegung der dazu führenden Gründe durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten.
(4) Die Mitglieder der Deutschen Waldjugend (DWJ), der Jugendorganisation der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, im Bereich des SDW – Ortsverbandes Freigericht e.V. – falls eine solche Ortsgruppe existiert – sind gleichzeitig Mitglied im SDW – Ortsverband Freigericht e.V.; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres passiv, danach aktiv.
(5) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt mit Ausnahme der passiven Mitglieder.
(6) Die Delegiertenversammlung der SDW Hessen e.V. kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 1. April des Jahres zu zahlen.
(4) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
(5) Die Mitglieder der Waldjungend sind bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres vom Beitrag befreit. Ältere Mitglieder der Waldjugend sind nicht beitragspflichtig, sofern sie offizielle Funktionen in der Waldjugend ausüben.
(6) Ein von der Delegiertenversammlung der SDW Landesverband Hessen e.V. in der jeweiligen Höhe zu beschließender Beitrag je Mitglied ist an die SDW Hessen e.V. abzuführen.
§ 7 Organe des Ortsverbands
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn sie von 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(2) Anträge der Mitglieder müssen mit Begründung mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Die Einladungen müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin versandt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit und bei Stimmengleichheit das Los. Beschlussfassung und Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder etwas anderes verlangt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(7) Die Mitglieder der DWJ sind stimmberechtigt, sofern sie über 18 Jahre alt sind.
(8) Die Anwesenheitsliste und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Kassierers (Jahresrechnung) und der Rechnungsprüfer,
(2) Entlastung des Vorstandes,
(3) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder des Vereins,
(4) Wahl der Rechnungsprüfer für die Amtsperiode von zwei Jahren,
(5) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
(6) Genehmigung des Jahreshaushaltsplans,
(7) dem Vorstand Richtlinien für seine Arbeit zu erteilen und über das jährliche Arbeitsprogramm zu beschließen,
(8) Satzungsänderungen,
(9) Auflösung des Vereins.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem ersten Schriftführer,
d) dem zweiten Schriftführer,
e) dem ersten Kassierer,
f) dem zweiten Kassierer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Jugendleiter,
b) dem Lehrpfadwart,
c) dem Geräteverwalter,
d) bis zu vier Beisitzern, deren Ämter zwar besetzt werden sollen, aber nicht müssen.
Unabhängig des Vorstandes muss ein Vertreter der DWJ im Vorstand vertreten sein, sofern eine DWJ-Gruppe vor Ort existiert und das Recht auf Benennung eines Vertreters wahrnehmen will.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Neuwahl des Vorstands muss spätestens binnen 3 Monate nach Ablauf der Amtsperiode erfolgen. Bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands führt der bisherige Vorstand die Geschäfte kommissarisch weiter. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erfolgen auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei zu deren Gültigkeit die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sein muss. Ansonsten treffen die Bestimmungen über die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung nach § 8 (5) zu.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung, des Landesvorstandes oder der Delegiertenversammlung des Landesverbandes gehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung des Landesverbandes, im Übrigen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Vertretungsberichtige Vorstandsmitglieder sind: der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der erste Schriftführer und der erste Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(4) Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins und erledigt die laufenden Kassengeschäfte. Im Rahmen seines Aufgabenbereiches ist er besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
(5) Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung an.
(6) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Auslagen können erstattet werden.
§ 12 Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre gewählt. Sie haben das Recht, die Kasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 13 Auflösung und Zweckänderung
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn der Auflösungsantrag den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt worden ist.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt eventuell noch vorhandenes Barvermögen der politischen Gemeinde Freigericht zu, die es unmittelbar und ausschließlich für umweltfördernde Zwecke (Gemeinde/Forst) zu verwenden hat. Das Vereinsheim im Naherholungsgebiet „Dicke Tanne“ wird der Gemeinde Freigericht kostenlos zur Verfügung gestellt. [Die Zustimmung zur Übernahme des Vereinsheims gab die Gemeinde Freigericht mit Schreiben vom 29.03.1996.]
(4) Liquidatoren des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 10 (1) und die Rechnungsprüfer als Kollegium. Anstehende Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit aller Liquidatoren getroffen. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.11.1996 in Freigericht beschlossen.
(2) Sie tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Gelnhausen am 24.03.1997 in Kraft.